Institut für Psychologie

Antragsverfahren auf Zulassung und Bewerbung für den Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Arbeit, Umwelt und Gesundheit im WS 2025/2026

Voraussetzungen

Die Zugangsvoraussetzungen für das Studium im Studiengang Psychologie mit Schwerpunkt Arbeit, Umwelt und Gesundheit mit dem Abschluss Master of Science erfüllt, wer

(1.) den erfolgreichen Abschluss eines Studienganges mit dem Abschluss Bachelor of Science Psychologie mit einem Umfang von 180 ECTS‐Leistungspunkten und einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern an einer in‐ oder ausländischen Hochschule nachweist, der die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt:

  1. Prüfungsleistungen in psychologischer Methodenlehre (empirisch-psychologische Forschungsmethoden sowie Versuchsplanung und -auswertung) und Statistik (Deskriptive Statistik und Inferenzstatistik) im Umfang von mindestens 14 ECTS-Leistungspunkten.
  2. Prüfungsleistungen in Psychologischer Diagnostik im Umfang von mindestens 8 ECTS- Leistungspunkten.
  3. Von den 180 LP des qualifizierenden Bachelorstudiums dürfen maximal 18 ECTS- Leistungspunkte aus Prüfungsleistungen in nicht-psychologischen Fächern erbracht worden sein.
  4. Von den 180 LP des qualifizierenden Bachelorstudiums dürfen maximal 16 ECTS- Leistungspunkte aus Prüfungsleistungen für berufsbezogene Pflicht-Praktika erbracht worden sein.

Abweichend von (1) ist eine Bewerbung für den Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Arbeit, Umwelt und Gesundheit auch für Bewerberinnen und Bewerber möglich, die ein den Zugang eröffnendes Studium zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen, aber wenigstens 150 ECTS-Leistungspunkte im qualifizierenden Studiengang erworben haben. Der Nachweis erfolgt durch ein aktuelles Transcript of Records, dass zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als einen Monat alt sein darf. Die Verfahrensdurchschnittsnote wird aus allen bis zum Zeitpunkt der Bewerbung erbrachten Prüfungsleistungen ermittelt, die aus dem nach Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der nachgewiesenen Modulnoten und ggf. der Note der Abschlussarbeit errechnet wird. Die so errechnete Verfahrensdurchschnittsnote wird anstelle der Abschlussnote im Verfahren über die Feststellung der Zugangsvoraussetzungen nach der geltenden Prüfungsordnung und im Auswahlverfahren berücksichtigt, unabhängig davon, ob das Ergebnis der Abschlussprüfung hiervon abweicht. Die weiteren Zugangskriterien gemäß den Zugangsregelungen bleiben dabei unberührt.

Rechtliche Grundlagen