Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften

Rücktritt von einer Prüfung mit Attest

19.04.2011|10:55 Uhr

Ab dem 01. Juni 2011 werden keine Atteste mehr anerkannt, die eine Arbeits- oder Prüfungsunfähigkeit bescheinigen, da es sich bei einem Rücktritt von einer Prüfung um Prüfungs- und nicht um Arbeitsrecht handelt.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen setzen eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens voraus. Die Prüfungsunfähigkeit aus Krankheitsgründen wird vom Prüfungsausschuss aufgrund der Aussagen eines ärztlichen Attestes festgestellt. Damit der Prüfungsausschuss die Prüfungsunfähigkeit feststellen kann, sind besondere Anforderungen an das eingereichte Attest zu stellen: Der Arzt kann nicht selbst die Prüfungsunfähigkeit attestieren. Vielmehr liefert er die Grundlage für die Beurteilung des Prüfungsausschusses. Der Arzt soll dem Prüfungsausschuss als medizinischem Laien die Beurteilung ermöglichen. Dafür sind insbesondere die Krankheitssymptome, der Zeitpunkt der Untersuchung, die voraussichtliche Dauer der Erkrankung sowie die Auswirkung der Befunde auf die Leistungsfähigkeit anzugeben.

Zur Vereinfachung und zur Information des ärztlichen Sachverständigen kann der bereit gestellte Attestvordruck (Links s. unten) verwendet werden.

B.Sc. Psychologie: Formulare

M.Sc. Psychologie: Formulare

Wuppertal, den 18. April 2011
gez. Prof. Dr. M. Hassebrauck (Vorsitzender der Prüfungsausschüsse für den B.Sc., M.Sc. und den Diplomstudiengang Psychologie)

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